Sicherheit von Spielzeug


Bei der Herstellung und Vertrieb von Spielzeug sind gesetzliche Regelungen und damit verbundene Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Die nachstehenden Informationen geben einen Überblick über die bestehenden Regelungen, die von Herstellern oder Bevollmächtigten des Herstellers in der EU und Importeuren/Inverkehrbringern zu beachten sind.

Was ist Spielzeug?

Spielzeuge sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

Erzeugnisse, die nicht als Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie gelten (Auszug)

  • Christbaumschmuck,
  • Maßstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler,
  • Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden, Sportgeräte,
  • Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler, "Professionelles" Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist,
  • Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen bzw. ohne Vorlage für Spezialisten,
  • Druckluftwaffen,
  • Schleudern und Steinschleudern,
  • Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden,
  • Getreue Nachahmungen echter Schußwaffen,
  • Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden,
  • Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden,
  • Modeschmuck für Kinder.

 

Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union

Die Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 über die Sicherheit von Spielzeug ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. In der Richtlinie sind die Sicherheitskriterien oder "wesentlichen Sicherheitsanforderungen" festgelegt, denen Spielzeug bei der Herstellung und vor seinem Inverkehrbringen entsprechen muss. Am 30. Juni 2009 wurde die neue Richtlinie zur Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG (L170/1, S.1) im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Stichtag für die Anwendung der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EWG ist der 20. Juli 2011. Die alte Richtlinie 88/378/EWG wird dann mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Teil 3 aufgehoben.

In Deutschland

Die EG-Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug ist in Deutschland durch die zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV) seit dem 1. Januar 1990 umgesetzt.

Die Mitgliedsstaaten sind nun aufgefordert, die neue Richtlinie 2009/48/EG bis spätestens zum 20. Januar 2011 in die entsprechenden nationalen Vorschriften umzusetzen.

Geltungsbereich

Die EU-Richtlinie gilt für das Inverkehrbringen von Spielzeug in der Europäischen Gemeinschaft, den EFTA-Ländern (Norwegen, Island, Schweiz, Lichtenstein) sowie einigen Drittstaaten, die ebenfalls die EU-Gesetzgebung anwenden. Kein Mitgliedsstaat der EU darf das Inverkehrbringen behindern, wenn die Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, dass das Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entspricht und einer Konformitätsbewertung unterzogen wurde. Ist das nicht der Fall kann das Inverkehrbringen untersagt werden. Auch Rückrufaktionen können von den zuständigen Behörden angeordnet werden (In Deutschland ist die Gewerbeaufsicht zuständig).

Konformitätserklärung

Die Verfahren zur Bewertung der Konformität von Spielzeug mit den wesentlichen Anforderungen basieren auf dem in der Entscheidung 768/2008/EGEntsch des Rates über die CE-Konformitätsbewertung beschriebenen Modulverfahren. Die Bewertung der Konformität von Spielzeug obliegt:

Notifizierte Stellen

Der Datenbank NANDO-IS sind die gemeldeten europäischen Stellen sowie die Drittländer zu entnehmen, die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien zur Umsetzung des neuen Konzepts betraut sind.

CE-Kennzeichnung

Das Spielzeug ist vor dem Inverkehrbringen mit dem "CE"-Konformitätszeichen zu versehen, das:

  • dessen Konformität mit den genannten Richtlinien bestätigt;
  • aus einem einzelnen Zeichen oder Schriftzug, dem "CE"-Zeichen, besteht und
  • vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht wird.
  • Fällt ein Spielzeug zusätzlich in den Anwendungsbereich weiterer Richtlinien, aufgrund deren die "CE"-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dem Anbringen der Kennzeichnung dokumentiert, dass das Spielzeug auch den Anforderungen dieser Richtlinien genügt.
  • Auf dem Spielzeug können andere Kennzeichnungen angebracht werden, sofern mit der Konformitätskennzeichnung eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

 

Anforderungen der Richtlinie

Kernaussage der EU-Richtlinie sind die Sicherheitsanforderungen an ein Spielzeug, die verhindern sollen, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Kindern oder Dritten gefährdet wird. Dabei ist der bestimmungsgemäße und verhersehbare Gebrauch unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern zu beachten. Die Hersteller müssen also auch den vorhersehbaren Fehlgebrauch berücksichtigen.
Im Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG sind diese Anforderungen für Spielzeug festgelegt. Sie betreffen allgemeine Grundsätze, physikalische und mechanische Eigenschaften, Entflammbarkeit, chemische Merkmale, elektrische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität. Diese wesentlichen Anforderungen werden in den harmonisierten Normen der Reihe EN 71 in technischen Festlegungen und Prüfungen konkretisiert.

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG enthält folgende neue Bestimmungen:

  • Pflichten der Hersteller, Einführer, Bevollmächtigten und Händler;
  • Anforderungen an notifizierte Stellen;
  • Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten zur Marktüberwachung und Festlegungen zur Behandlung von Spielzeug, mit dem eine Gefahr verbunden ist;
  • Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zu Sanktionen gegen Hersteller, die gegen die Spielzeugrichtlinie verstoßen;
  • Grenzwertefestlegungen für zahlreiche chemische Elemente;
  • Verbotsliste allergener Duftstoffe bzw. Listung solcher allegener Duftstoffe, die am Spielzeug gekennzeichnet sein müssen;
  • Einstufung von Stoffen und Gemischen;
  • Erweiterung der Warnhinweise für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien, z. B. für Kleinteile (die verschluckt werden können) und für Kombinationen von Lebensmitteln und Spielzeug.

Normen

Die europäischen Normungsinstitute erarbeiten auf der Grundlage der wesentlichen Anforderungen harmonisierte europäische Normen. Diese nicht verbindlichen Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Bei Spielzeug, das gemäß den harmonisierten Normen hergestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es den wesentlichen Anforderungen entspricht.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidungen der Kommission:
Teilweise Nichteinhaltung der Norm EN 71-1:1998 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften":

Entscheidung 2005/195/EG der Kommission [Amtsblatt L 63 vom 10.3.2005]

Mit dieser Entscheidung wird die Konformitätsvermutung der Norm über Spielzeug, das aus quellendem Material hergestellt ist, teilweise zurückgenommen. Bis die Norm entsprechend geändert ist, ist für Spielzeug, das quellendes Material enthält, eine EG-Baumusterprüfbescheinigung erforderlich.

Entscheidung 2001/579/EG der Kommission [Amtsblatt L 205 vom 31.7.2001].

Diese Entscheidung betrifft Spielzeug, das Amorces verwendet. Sie legt fest, dass für Spielzeug ein Spitzenschalldruckpegel von 140 dB bis zum 31. Juli 2001 gilt und danach auf 125 dB herabgesetzt wird.

HINWEIS zu aus PVC fabriziertem Spielzeug

Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln).

Die Kommission verlängert das Verbot des Inverkehrbringens und die spezielle Verwendung von 6 Phthalaten. Um in jedem Fall eine sichere Benutzung zu gewährleisten, muss auf anderen Baby- und Spielzeugartikeln aus Weich-PVC, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind und von diesen in den Mund genommen werden können, auch wenn dies vom Hersteller nicht vorgesehen ist, vorsichtshalber ein entsprechender Hinweis angebracht werden, wenn sie Phthalate enthalten.
Diese Maßnahmen werden spätestens 2010 neu geprüft.
In der Richtlinie wird Babyartikel definiert als "jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern".

Berichtigt durch: Addendum [Amtsblatt L 068 vom 8.3.2006]

Die Kommission erstellt einen Leitfaden, in dem die Bedingungen dargelegt werden, unter denen Baby- und Spielzeugartikel von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen werden können (ab dem 16. Januar 2007, Umsetzungsfrist der Richtlinie 2005/84).