Sicherheit von Spielzeug


Bei der Herstellung und Vertrieb von Spielzeug sind gesetzliche Regelungen und damit verbundene Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Die nachstehenden Informationen geben einen Überblick über die bestehenden Regelungen, die von Herstellern oder Bevollmächtigten des Herstellers in der EU und Importeuren/Inverkehrbringern zu beachten sind.

Was ist Spielzeug?

Spielzeuge sind alle Produkte, die - ausschließlich oder nicht - dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

Erzeugnisse, die nicht als Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie gelten:

  1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;
  2. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:
    • original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,
    • Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
    • Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,
    • Nachbildungen von historischem Spielzeug und
    • Nachahmungen echter Schusswaffen.
  3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg
  4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung
  5. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind
  6. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind
  7. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen
  8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen
  9. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind
  10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind
  11. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden
  12. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden
  13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte
  14. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder
  15. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs)
  16. Schnuller für Säuglinge
  17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können
  18. elektrische Transformatoren für Spielzeug
  19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind

Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union

Die Sicherheit von Spielzeug wird auf europäischer Ebene harmonisiert, damit bei der Herstellung die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden. Die Einhaltung der Normen der europäischen Normungsgremien ist der Nachweis für die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen. Spielzeug, das diesen Anforderungen entspricht, trägt die „CE“-Konformitätskennzeichnung.

Seit dem 20. Juli 2011 gilt die neue Richtlinie 2009/48/EG (Amtsblatt Nr. L 170 vom 30/06/2009 S. 1 - 37) über die Sicherheit von Spielzeug. Damit wird die Richtlinie 88/378/EWG aufgehoben. Die Regelungen gelten für Spielzeug, das ab dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wird. Eine Ausnahme wird jedoch in Bezug auf die chemischen Anforderungen gemacht, welche Spielzeug künftig erfüllen müssen. Hier wurde eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeführt. Die neuen Vorgaben in Bezug auf die chemischen Eigenschaften von Spielzeug greifen danach erst für Spielzeug, welches ab dem 20. Juli 2013 in Verkehr gebracht wird.

Die neue Richtlinie ändert die alte Richtlinie im Hinblick auf praktisch alle Sicherheitsaspekte. Im Vergleich mit der alten Richtlinie weist die Novelle strengere Anforderungen an die Produktion von Spielzeug sowie schärfere Kontrollpflichten für Hersteller und Importeure auf. Der Text der Richtlinie enthält insbesondere mehr Hinweise zu Chemikalien und grenzt die Menge bestimmter Chemikalien ein, die in Materialien enthalten sein dürfen, aus denen Spielzeug hergestellt wird. Es gilt ein prinzipielles Verbot, krebserregende oder erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe in Spielzeug zu verwenden. Allerdings dürfen diese Stoffe unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden, u. a. wenn der Grenzwert, der in Gemeinschaftsrechtsakten festgelegt wurde, eingehalten wird. Der Einsatz von 55 allergenen Duftstoffen wird aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes verboten. 11 weitere Duftstoffe müssen gekennzeichnet werden, wenn sie im Spielzeug vorhanden sind.

Spielzeug darf künftig nicht mehr fest mit Lebensmitteln verbunden sein, um für Kinder die Gefahr des versehentlichen Verschluckens zu verringern. Für einzelne Spielzeugkategorien sind künftig jeweils spezifische Warnhinweise vorgeschrieben. Diese müssen mit dem Wort "Achtung" beginnen, in deutscher Sprache verfasst und gut lesbar sein.

In Deutschland

In Deutschland wird die Richtlinie 2009/48/EG mit der zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470) umgesetzt. Diese regelt das Inverkehrbringen von neuen Spielzeugen. Spielzeuge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Der Anwendungsbereich umfasst alle Produkte, die dazu gemacht oder bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die Verordnung sieht u. a. die CE-Kennzeichnung vor, mit welcher der Hersteller die Übereinstimmung mit allen Anforderungen der Verordnung bestätigt.

Hinweis: Diese Verordnung bleibt auch mit Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) unverändert gültig.

Geltungsbereich

Die EU-Richtlinie gilt für das Inverkehrbringen von Spielzeug in der Europäischen Gemeinschaft, den EFTA-Ländern (Norwegen, Island, Schweiz, Lichtenstein) sowie einigen Drittstaaten, die ebenfalls die EU-Gesetzgebung anwenden. Kein Mitgliedsstaat der EU darf das Inverkehrbringen behindern, wenn die Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, dass das Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entspricht und einer Konformitätsbewertung unterzogen wurde. Ist das nicht der Fall kann das Inverkehrbringen untersagt werden. Auch Rückrufaktionen können von den zuständigen Behörden angeordnet werden (In Deutschland ist die Gewerbeaufsicht zuständig).

Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anhang III der Richtlinie und den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angegebenen Elemente. Die Bewertung der Konformität von Spielzeug obliegt den notifizierten Stellen oder den Herstellern selbst.

Notifizierte Stellen

Der Datenbank NANDO-IS sind die gemeldeten europäischen Stellen sowie die Drittländer zu entnehmen, die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien zur Umsetzung des neuen Konzepts betraut sind.

CE-Kennzeichnung

Das Spielzeug ist vor dem Inverkehrbringen mit dem "CE"-Konformitätszeichen zu versehen, das:

  • dessen Konformität mit den genannten Richtlinien bestätigt;
  • aus einem einzelnen Zeichen oder Schriftzug, dem "CE"-Zeichen, besteht und
  • vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht wird.
  • Fällt ein Spielzeug zusätzlich in den Anwendungsbereich weiterer Richtlinien, aufgrund deren die "CE"-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dem Anbringen der Kennzeichnung dokumentiert, dass das Spielzeug auch den Anforderungen dieser Richtlinien genügt.
  • Auf dem Spielzeug können andere Kennzeichnungen angebracht werden, sofern mit der Konformitätskennzeichnung eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung an einem Spielzeug wird dessen Übereinstimmung mit allen geltenden Vorschriften erklärt. Der Hersteller übernimmt hierfür die volle Verantwortung.

Anforderungen der Richtlinie

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG enthält folgende neue Bestimmungen:

  • Pflichten der Hersteller, Einführer, Bevollmächtigten und Händler;
  • Anforderungen an notifizierte Stellen;
  • Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten zur Marktüberwachung und Festlegungen zur Behandlung von Spielzeug, mit dem eine Gefahr verbunden ist;
  • Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zu Sanktionen gegen Hersteller, die gegen die Spielzeugrichtlinie verstoßen;
  • Grenzwertefestlegungen für zahlreiche chemische Elemente;
  • Verbotsliste allergener Duftstoffe bzw. Listung solcher allegener Duftstoffe, die am Spielzeug gekennzeichnet sein müssen;
  • Einstufung von Stoffen und Gemischen;
  • Erweiterung der Warnhinweise für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien, z. B. für Kleinteile (die verschluckt werden können) und für Kombinationen von Lebensmitteln und Spielzeug.

Die Spielzeugrichtlinie legt lediglich die wesentlichen Anforderung an die Sicherheit von Spielzeug fest. Damit die Spielzeugrichtlinie von Herstellern umgesetzt und die umfangreichen neuen Sicherheitsziele an Spielzeug eingehalten werden können, werden die Anforderungen an die chemischen und konstruktiven Eigenschaften sowie entsprechende Prüfverfahren in harmonisierten europäischen Normen (Reihe EN 71) konkretisiert. .

Normen

Die europäischen Normungsinstitute erarbeiten auf der Grundlage der wesentlichen Anforderungen harmonisierte europäische Normen. Diese nicht verbindlichen Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Bei Spielzeug, das gemäß den harmonisierten Normen hergestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es den wesentlichen Anforderungen entspricht.

Die Spielzeugrichtlinie enthält die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug in Bezug auf physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit, chemische Eigenschaften, elektrische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität.

Neu: DIN EN 71-1: 2011-07.

DIN EN 71-1 legt Anforderungen und Prüfverfahren für die mechanischen und physikalischen Eigenschaften von Spielzeug fest. Sie gilt für Kinderspielzeug, das heißt für alle Erzeugnisse oder Materialien, die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - konstruiert beziehungsweise eindeutig dafür bestimmt sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen benutzt zu werden. Sie gilt für Spielzeug im Neuzustand, berücksichtigt jedoch sowohl die bei bestimmungsgemäßem beziehungsweise vorhersehbarem Gebrauch vorhersehbare, übliche Benutzungsdauer als auch das kindgemäße Verhalten. Sie enthält spezifische Anforderungen an Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten, für Kinder unter 18 Monaten und für Kinder, die zu jung sind, um ohne Hilfe sitzen zu können und legt Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung fest.

Die Norm wurde überarbeitet, um neue besondere Sicherheitsanforderungen gemäß der Richtlinie 2009/48/EG zu berücksichtigen.

Damit werden folgende Ausgaben ersetzt:

DIN EN 71-1:2011-04
E DIN EN 71-1
DIN EN 71-1/A10
DIN EN 71-1/A11
DIN EN 71-1/A12
DIN EN 71-1/A14

Neu: DIN EN 71-2:2011

Diese Europäische Norm legt die Kategorien entflammbarer Werkstoffe fest, deren Verwendung in allen Spielzeugen verboten ist, und Anforderungen hinsichtlich der Entflammbarkeit bestimmter Spielzeuge, wenn sie einer kleinen Zündquelle ausgesetzt werden. Sie wurde an die neuen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2009/48/EG angepasst.

Damit werden folgende Ausgaben ersetzt:

DIN EN 71-2:2007-07
E DIN EN 71-2

Neu: E DIN EN 71-4:2011-07

Der Norm-Entwurf legt Anforderungen für die Höchstmengen bestimmter Stoffe und Zubereitungen in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche fest. Ferner werden Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsliste, die Gebrauchsanleitung und an die zur Ausführung der Experimente zu verwendende Ausrüstung festgelegt. Der Norm-Entwurf gilt für Chemieexperimentierkästen und Ergänzungskästen. Er umfasst weiterhin Spielzeug für Experimente auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften, sofern sie einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Zubereitungen enthalten. Andere chemische Spielzeuge sind in EN 71-5 festgelegt.

Dieser Norm-Entwurf umfasst die bereits getrennt veröffentlichten Änderungen A1:1998, A2:2003 und A3:2007.

Neu: DIN EN 71-8:2011-11

Diese Europäische Norm legt Anforderungen an und Prüfverfahren für Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch fest, das häufig an einem Querbalken angebracht ist oder diesen einschließt, und ähnliches Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren, das zum Spielen darauf oder darin und häufig zum Tragen des Gewichtes eines oder mehrerer Kinder vorgesehen ist. Diese Europäische Norm legt außerdem Anforderungen fest für:

  • einzeln verkaufte Zubehörteile für und Bauteile von Aktivitätsspielzeug;
  • einzeln verkaufte Schaukelelemente, die gebrauchsfertig an oder in Kombination mit einem Aktivitätsspielzeug sind;
  • Bausätze für Aktivitätsspielzeuge einschließlich Bauteile, die verwendet werden, um Aktivitätsspielzeuge nach einer vorgegebenen Konstruktionsanweisung zusammenzubauen.

Damit wird folgende Ausgabe ersetzt:

E DIN 71-8

Im April 2012 wird außerdem der Entwurf der DIN EN 71-5 „Sicherheit von Spielzeug - Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen“ zur Kommentierung veröffentlicht.